Wirtschaft
Steuern 2026
Was sich ändert – und was bleibt
Vom neuen IRPEF-Satz bis zur Kurzzeitmiete: Die Neuerungen des italienischen Haushaltsgesetzes Nr. 199/2025 kompakt erklärt.


Dr. Hans Werner Wickertsheim
WIRTSCHAFTSPRÜFER – STEUERBERATER – REVISOR
Seniorpartner – Kanzlei CONTRACTA
Seniorpartner – Kanzlei CONTRACTA
Seit dem 1. Januar 2026 ist das neue italienische Haushaltsgesetz (199/2025) in Kraft. Darin finden sich einige Neuerungen.
Der Steuersatz für die mittlere Einkommensklasse (von 28.000 Euro bis 50.000 Euro) wird mit 2026 von vormals 35 Prozent auf nun 33 Prozent gesenkt. Das entspricht einer maximalen Steuereinsparung von 440 Euro im Jahr.
Die neuen Steuerklassen sind demnach folgendermaßen gegliedert: Bei einem Einkommen von bis zu 28.000 Euro gilt ein Steuersatz von 23 Prozent, zwischen 28.000 und 50.000 Euro ein Steuersatz von 33 Prozent und über 50.000 Euro fallen Einkommenssteuern von 43 Prozent an.
Weiterhin aufrecht bleiben die verschiedenen in den letzten Jahren eingeführten Einschränkungen bezüglich der Absetzbarkeit der Spesen.
Der Steuersatz für die mittlere Einkommensklasse (von 28.000 Euro bis 50.000 Euro) wird mit 2026 von vormals 35 Prozent auf nun 33 Prozent gesenkt. Das entspricht einer maximalen Steuereinsparung von 440 Euro im Jahr.
Die neuen Steuerklassen sind demnach folgendermaßen gegliedert: Bei einem Einkommen von bis zu 28.000 Euro gilt ein Steuersatz von 23 Prozent, zwischen 28.000 und 50.000 Euro ein Steuersatz von 33 Prozent und über 50.000 Euro fallen Einkommenssteuern von 43 Prozent an.
Weiterhin aufrecht bleiben die verschiedenen in den letzten Jahren eingeführten Einschränkungen bezüglich der Absetzbarkeit der Spesen.
Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierung
Die Bestimmungen hinsichtlich der Steuergutschriften bei Wiedergewinnungsarbeiten und energetischer Sanierung (jeweils 50 Prozent für die Hauptwohnung, 36 Prozent für die anderen Einheiten) sowie für den Möbelbonus (50 Prozent bis 5.000 Euro) sind gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Nicht mehr anwendbar ist die Gutschrift für die Beseitigung architektonischer Barrieren (ex 75 Prozent) sowie der „bonus verde“. Auf jeden Fall ist es wichtig, sich vor Beginn der Arbeiten eine qualifizierte Beratung zwecks Möglichkeiten der Absetzbarkeit einzuholen.
Kurzzeitmieten an Touristen
Die steuerliche Handhabung der Kurzzeitmieten an Tourist:innen (Stichwort AirB&B) wurde geändert. Vorgesehen ist, dass bereits bei mehr als zwei in diesem Modus vermieteten Wohneinheiten eine gewerbliche Tätigkeit und somit die Notwendigkeit einer MwSt.-Position samt den damit zusammenhängenden Verpflichtungen besteht. Das bedeutet: Eine Wohnung kann mit „cedolare secca“ 21 Prozent besteuert werden, auf die zweite Wohnung fallen 26 Prozent an. Ab der Dritten kurzzeitig vermieteten Wohnung muss man das ganze System umstellen und sich eine eigene Mehrwertsteuernummer besorgen (-> Handelskammer, Pauschalsystem oder Buchhaltung, Inps-Anmeldung, Mwst., usw.).
„Privatisierung“ von Immobilien
Auch heuer können Gesellschaften ihren Gesellschafter:innen Immobilien, die nicht direkt betrieblich genutzt werden, innert 30. September 2026 begünstigt übertragen. Einzelunternehmen (auch Familienunternehmen) können betrieblich genutzte Immobilien innert 31. Mai 2026 begünstigt „privatisieren“. Bei Interesse sollte man sich unverzüglich professionell beraten lassen. Weiterhin möglich ist auch die steuerliche Aufwertung von Grundstücken (Ersatzsteuer 18 Prozent) und Beteiligungen (Ersatzsteuer 21 Prozent).
Auch die Verschrottung alter, nicht gezahlter Steuerzahlkarten wurde für die Jahre bis 2023 wieder eingeführt. Innert 30. April 2026 ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Zahlung kann ab 1. Juli auch in Raten erfolgen.
Auch die Verschrottung alter, nicht gezahlter Steuerzahlkarten wurde für die Jahre bis 2023 wieder eingeführt. Innert 30. April 2026 ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Zahlung kann ab 1. Juli auch in Raten erfolgen.
Investitionsbeihilfen
Die Investitionsbeihilfen (ex. Industrie 4.0) wurden wiederum umgestellt. Ab 2026 erhält man hierfür keine Steuergutschrift mehr (im Vorjahr waren es 20 Prozent), sondern die Förderung erfolgt über eine höhere Abschreibung (+180 Prozent), so dass sich eigentlich immer ein größerer Steuervorteil ergibt. Die Zugangskriterien für die Förderung sind weiterhin streng, die Maschinen müssen in der EU (bzw. EWR) produziert worden und in den neuen ministeriellen Tabellen IV und V enthalten sein sowie der Automation von Betriebsabläufen dienen. Eine vorherige Beratung lohnt sich!
Weiters wurde die Schwelle von Bargeldzahlungen unverändert bei 4.999,99 Euro belassen.
Der gesetzliche Zinssatz wurde hingegen leicht verringert, und zwar von 2 Prozent auf 1,6 Prozent.
Zum Jahresende verfällt immer eine Steuerperiode; mit 31. Dezember 2025 ist das Steuerjahr 2019 verfallen, d.h. für dieses und die Jahre davor kann der Fiskus keine Beanstandungen in Bezug auf Rechnungen, MwSt.-Erklärungen, Steuererklärung und Irap-Erklärung mehr geltend machen. Grundsätzlich verfallen die Steuerperioden immer am 31. Dezember des fünften auf die Abgabe folgenden Jahres. Bei nicht eingereichter Steuererklärung verlängert sich die Verjährung jeweils um zwei Jahre.
Weiters wurde die Schwelle von Bargeldzahlungen unverändert bei 4.999,99 Euro belassen.
Der gesetzliche Zinssatz wurde hingegen leicht verringert, und zwar von 2 Prozent auf 1,6 Prozent.
Zum Jahresende verfällt immer eine Steuerperiode; mit 31. Dezember 2025 ist das Steuerjahr 2019 verfallen, d.h. für dieses und die Jahre davor kann der Fiskus keine Beanstandungen in Bezug auf Rechnungen, MwSt.-Erklärungen, Steuererklärung und Irap-Erklärung mehr geltend machen. Grundsätzlich verfallen die Steuerperioden immer am 31. Dezember des fünften auf die Abgabe folgenden Jahres. Bei nicht eingereichter Steuererklärung verlängert sich die Verjährung jeweils um zwei Jahre.



