Einfach erklärt

Produkthaftung in der Gastronomie

Das müssen Köch:innen wissen
Die Frage ?
„Als Küchenchefin frage ich mich: Wenn ein Gericht wegen falscher Lagerung verdorben ist und ein Gast krank wird – kann ich persönlich strafrechtlich belangt werden?“
1. Grundprinzip: Wer haftet bei Schaden durch Speisen?
In Italien (und daher in Südtirol) gilt:
„Derjenige, der ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr bringt, haftet.“
Das kann sein:
der Hersteller (z. B. Produzent von Rohstoffen)
der Lieferant/Händler
der Gastronomiebetrieb selbst (Restaurant, Hotel, Catering), wenn die Speise durch Verarbeitung oder Lagerung verdorben oder unsicher wurde.
Grundlage ist der „Codice del Consumo“ (das Verbraucherschutzgesetz), der auf EU-Recht basiert.
2. Was heißt „fehlerhaft“ oder „unsicher“?
Ein Lebensmittel gilt als „fehlerhaft“ oder „unsicher“, wenn es für die Verbraucher:innen für den Verzehr als nicht mehr sicher gilt. Beispiele:
Verderb durch falsche Kühlung oder Lagerung
Verunreinigungen (Glassplitter, Metall, Plastik)
Allergene nicht korrekt angegeben
Kreuzkontaminationen (z. B. Salmonellen, Listerien)
Abgelaufene Produkte oder falsche Kennzeichnung
Wichtig: Verschulden muss bei Produkthaftung nicht nachgewiesen werden! Schon der Schaden durch ein fehlerhaftes Produkt reicht.
3. Welche Pflichten haben Köch:innen und Betriebe?
4. Haftung im Detail
Strikte Produkthaftung: Gäste müssen nur beweisen, dass sie durch dein Produkt Schaden erlitten haben – nicht, dass du schuld bist.
Deliktische Haftung (Art. 2043 ZGB): Wenn dir Fahrlässigkeit (z. B. mangelnde Hygiene) nachgewiesen wird, haftest du zusätzlich.
Vertragliche Haftung: Ein Gast hat immer einen mündlichen Vertrag mit dem Restaurant; mangelhafte Leistung = Schadenersatzpflicht.
Bußgelder & Strafrecht: Verstöße können Freiheitsstrafen (bis zu einem Jahr) und Bußgelder bis 50.000 Euro nach sich ziehen.
5. Versicherung
Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist für Gastronom:innen Pflicht, um Schäden gegenüber Gästen abzusichern.
Produkthaftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die durch Speisen oder Getränke verursacht werden.
Rechtsschutzversicherung kann bei Streitfällen und Klagen helfen.• Wende dich an ein Versicherungsbüro deines Vertrauens, um deine persönliche Situation zu analysieren und gegebenfalls dich und den Betrieb angemessen zu versichern.
6. Praxisbeispiele
Allergischer Schock wegen falscher Kennzeichnung: Gast bestellt ohne Nüsse, bekommt versehentlich Nüsse – der Betrieb haftet voll.
Lebensmittelvergiftung durch Lagerungsfehler: Nachweisbar falsche Kühlung = Haftung des Betriebs + mögliche Strafanzeige.
Glassplitter im Dessert aus Fertigglasur:
Der Hersteller ist vorrangig haftbar, um die Verantwortung an den Hersteller/Lieferanten abschieben zu können, muss der Betrieb aber nachweisen können, dass das Produkt fehlerhaft war.
Wichtige Tipps für Köch:innen
HACCP und Hygienestandards sind nicht nur Pflicht, sondern Schutzschild.
Dokumentation und Rückverfolgbarkeit sind Gold wert, wenn es hart auf hart kommt.
Allergene und Sonderwünsche immer ernst nehmen und klar kommunizieren.
Lieferketten prüfen und alles schriftlich festhalten.
Versicherung prüfen: Produkthaftpflicht ist Pflicht.
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Betreff: „Rechtsfragen einfach erklärt“

Küchenhumor

Hoppalas am Herd

Willkommen in unserer neuen Rubrik „Hoppalas am Herd – kurz, locker, persönlich!“
Landeshauptmann Dr. Arno Kompatscher – FOTO: LPA/Ivo Corrà
SKV-Präsident KM Patrick Jageregger 

Landeshauptmann Dr. Arno Kompatscher und Präsident KM Patrick Jageregger geben ihre Küchenpannen bekannt. Wir freuen uns, dass bereits einige humorvolle Zuschriften eingetroffen sind. Ein herzliches Dankeschön an alle, die ihre amüsanten Küchenpannen und Anekdoten mit uns teilen wollen!
In der Welt der Gastronomie sind es oft die kleinen Missgeschicke, die die größten Geschichten und köstlichsten Erinnerungen schaffen.
// Landeshauptmann Arno Kompatscher war voller Vorfreude, als er an einem Kochwettbewerb teilnahm. Mit einem strahlenden Lächeln und einer Kochschürze, machte er sich daran, einen Risotto zuzubereiten. Schließlich war dieser Risotto, den er ab und an sonntags für seine Familie kochte, sein Stolz.
Die Zuschauer:innen waren begeistert, als der Landeshauptmann mit frischen Zutaten und viel Enthusiasmus vor Publikum seine Kochkünste zeigte. Doch inmitten des hektischen Treibens und des Eifers der anderen Teilnehmer:innen passierte das Unvermeidliche: In seiner Aufregung vergaß Arno Kompatscher das Salz!
Als die Juroren den Risotto probierten, verwandelte sich das erste Lächeln schnell in ein fragendes Stirnrunzeln, und einer murmelte: „Ist das der neue Trend, Risotto ohne Salz?“ Der Landeshauptmann konnte nicht anders, als über sein Missgeschick lachen – schließlich machte er darauf aufmerksam, dass salzlos kochen gesundheitsfördernd sei und mit diesem Risotto gar ein neuer kulinarischer Trend gesetzt wurde!
// Als unser Präsident noch ein Lehrling war, bekam er vom Küchenchef den Auftrag, einen feinen Brokkoliflan zuzubereiten – etwas, das er vorher noch nie gemacht hatte.
„Kein Problem, Rezeptur ist tipptopp, da kann ja nichts schiefgehen!“, dachte er.
Doch dann kam der kleine, aber feine Fehler:
2 dl Sahne sind nicht 2000 ml, sondern 200 ml!
Das Ergebnis: Der Brokkoliflan schwamm mehr, als dass er stand – eine ziemlich flüssige Angelegenheit.
Und was hat er daraus gelernt?
Ganz viele neue Schimpfwörter – und dass man besser zweimal rechnet, bevor man loslegt.
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bitte an redaktion@skv.org mit dem Betreff „Hoppalas am Herd“.
Wir sind gespannt auf deine Geschichten.